Norm
ABGB §1375 ARechtssatz
Bei "Hinzukunft einer dritten Person" ist die Annahme eines Neuerungsvertrages nicht schlechthin ausgeschlossen: Das Gesetz bringt damit nur zum Ausdruck, daß im Eintreten eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners an sich noch keine Neuerung liegt. Wird aber gleichzeitig damit auch der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert ("verwechselt"), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB; bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1410 ABGB sogar nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032301Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0040OB00559_8100000_001