RS OGH 1982/9/22 6Ob754/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

EO §389 VA
EO §389 VB

Rechtssatz

Die gefährdete Partei trifft nicht nur die (materielle) Bescheinigungslast, dh daß die Unzulänglichkeit der angebotenen Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der den Sachantrag rechtfertigenden Tatumstände zur Antragsabweisung führen muß, die gefährdete Partei trifft vorweg eine (formelle) Bescheinigungspflicht, dh sie hat dem Gericht die zur Dartuung der Antragsbehauptungen in Betracht kommenden Bescheinigungsmittel zumindest zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 754/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 754/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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