Norm
EO §389 VARechtssatz
Die gefährdete Partei trifft nicht nur die (materielle) Bescheinigungslast, dh daß die Unzulänglichkeit der angebotenen Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung der den Sachantrag rechtfertigenden Tatumstände zur Antragsabweisung führen muß, die gefährdete Partei trifft vorweg eine (formelle) Bescheinigungspflicht, dh sie hat dem Gericht die zur Dartuung der Antragsbehauptungen in Betracht kommenden Bescheinigungsmittel zumindest zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005357Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013