Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019