RS OGH 1982/9/22 11Os120/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Der Vorsatz der rechtserheblichen Verwendung einer Urkunde wird im allgemeinen auch bei einem Täter, dem es letztlich auf das Auffallen der Verfälschung ankommt, zu bejahen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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