Norm
StGB §223Rechtssatz
Der Vorsatz der rechtserheblichen Verwendung einer Urkunde wird im allgemeinen auch bei einem Täter, dem es letztlich auf das Auffallen der Verfälschung ankommt, zu bejahen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012