Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Wenn die gefährdete Partei zur beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden und Lichtbilder vorlegt, dann darf das Gericht trotz der positiven Anordnung in § 389 Abs 1, letzter Halbsatz, EO davon ausgehen, daß der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Jedenfalls dann entfällt aber auch eine Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013