RS OGH 1982/9/22 6Ob754/82, 3Ob695/82, 6Ob506/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

EO §389 IIIA
EO §389 IV
EO §389 VA
EO §389 VB
EO §389 VC

Rechtssatz

Wenn die gefährdete Partei zur beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden und Lichtbilder vorlegt, dann darf das Gericht trotz der positiven Anordnung in § 389 Abs 1, letzter Halbsatz, EO davon ausgehen, daß der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Jedenfalls dann entfällt aber auch eine Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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