Norm
StGB §289Rechtssatz
Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem § 289 StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096280Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0110OS00118_8200000_001