RS OGH 1982/9/22 11Os118/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

StGB §289

Rechtssatz

Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem § 289 StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096280

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0110OS00118_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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