RS OGH 1982/9/22 1Ob579/82, 1Ob704/84, 1Ob679/87, 2Ob574/91, 1Ob142/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 EI
ABGB §864
ABGB §884

Rechtssatz

Ist in einem Anbot bestimmt, daß es nur in schriftlicher Form angenommen werden kann, bleibt für eine Annahme durch Erfüllungshandlungen allein (§ 864 ABGB) kein Raum; eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgegeben wurde und ernstlich gemeint war, aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es neben der Lieferung eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. (Hier: Begebung eines Wechsels über den Kaufpreis und dessen Einreichung zum Diskont).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
    Veröff: SZ 55/134
  • 1 Ob 704/84
    Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 704/84
    nur: Eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgegeben wurde und ernstlich gemeint war, aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. (T1)
  • 1 Ob 679/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 679/87
  • 2 Ob 574/91
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 2 Ob 574/91
  • 1 Ob 142/97g
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 142/97g
    Ähnlich; nur: Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014022

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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