Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ist in einem Anbot bestimmt, daß es nur in schriftlicher Form angenommen werden kann, bleibt für eine Annahme durch Erfüllungshandlungen allein (§ 864 ABGB) kein Raum; eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgegeben wurde und ernstlich gemeint war, aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es neben der Lieferung eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. (Hier: Begebung eines Wechsels über den Kaufpreis und dessen Einreichung zum Diskont).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014022Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_002