Norm
BStG §20Rechtssatz
Eine während des Enteignungsverfahrens vor der Erlassung des Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Anrufung des Gerichtes gegen die durch die Verwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung ist wirksam. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Zustimmung der dinglich Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053580Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00505_8200000_001