RS OGH 1982/9/22 1Ob505/82, 1Ob598/85, 6N505/88

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

BStG §20
EisbEG §22

Rechtssatz

Eine während des Enteignungsverfahrens vor der Erlassung des Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Anrufung des Gerichtes gegen die durch die Verwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung ist wirksam. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Zustimmung der dinglich Berechtigten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 505/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 505/82
    Veröff: SZ 55/133
  • 1 Ob 598/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 598/85
    Veröff: JBl 1987,169 (zustimmend Pfersmann)
  • 6 N 505/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 N 505/88
    Vgl auch; nur: Eine während des Enteignungsverfahrens vor der Erlassung des Enteignungsbescheides geschlossene Vereinbarung über den beiderseitigen Verzicht auf Anrufung des Gerichtes gegen die durch die Verwaltungsbehörde bestimmte Entschädigung ist wirksam. (T1) Beisatz: Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung muß wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden, wenn ein solcher Mangel nach der Aktenlage offenkundig ist oder von den Antragsgegners zum Gegenstand eines entsprechenden Sachvorbringens gemacht wurde. (T2) Veröff: SZ 61/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053580

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00505_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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