RS OGH 1982/9/22 1Ob579/82, 8Ob131/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §864

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
    Veröff: SZ 55/134
  • 8 Ob 131/03b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 131/03b
    Auch; Beisatz: Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach § 864 ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB zukommen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014350

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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