Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014350Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_003