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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Hanns Hügel, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 5. März 1998, Zl. Jv 3145 - 16a/97, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich der unterbliebenen Gutschrift von Hausgeld zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Der Beschwerdeführer befand sich in den Jahren 1996 bis 1998 in der Justizanstalt Linz zunächst in Untersuchungshaft bzw. während eines bestimmten Zeitraumes in "Zwischenstrafhaft" und ab seiner Verurteilung durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 13. Jänner 1998 in Strafhaft. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Linz (der belangten Behörde) über eine vom Beschwerdeführer gegen zwei Bescheide des Leiters der Justizanstalt Linz, jeweils vom 15. September 1997, erhobene Administrativbeschwerde abgesprochen; dieser wurde von der belangten Behörde nicht Folge gegeben. Die Beschwerde betraf folgende - für das gegenständliche Verfahren noch relevante - Vorkommnisse in der Justizanstalt Linz:
1. die fehlende Gutschrift von Hausgeld für den Monat August 1996;
2. die unterbliebene Vorführung des Beschwerdeführers vor die Vollzugskommission;
3. das verspätete Reagieren der Dienst habenden Justizwachebeamten auf die Betätigung der Signalanlagen in den Hafträumen;
4. das Aushängen der WC-Türe in der Zelle des Beschwerdeführers.
B) Die mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Jänner 1998 verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer im Anschluss an die Untersuchungshaft zunächst in der Justizanstalt Linz und ab dem 15. April 1998 in der Justizanstalt Stein. Nach einer neuerlichen Änderung des Vollzugsortes (Verlegung in die Justizanstalt Favoriten - Außenstelle Münchendorf) wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2000 aus der Strafhaft entlassen.
C) Über die gegen den Bescheid vom 5. März 1998 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Gutschrift von Hausgeld
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Behörde durch die Versagung des Hausgeldes das ihr durch § 186 Abs. 5 StPO eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt habe, weil der Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht einmal im bescheidensten Umfang die von ihm benötigten Sachgüter und Leistungen habe verschaffen können.
Im erstinstanzlichen Bescheid des Leiters der Justizanstalt Linz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Geldmittel verfügt habe; überdies seien ihm Bedarfsgegenstände wie Toiletteartikel, einfache Körperpflegemittel, Schreibpapier etc. von Amts wegen zur Verfügung gestellt worden. In der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde gestand der Beschwerdeführer zu, am 27. August 1996 S 150,-- "von einer Sozialarbeiterin eingezahlt bekommen" zu haben. Er bestritt nicht, die vom Anstaltsleiter angeführten Gegenstände erhalten zu haben, beschwerte sich aber darüber, dass ihm weitere benötigte Bedarfsgegenstände, die er teilweise gebraucht hätte, nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von S 182,70 im August 1996 zur Verfügung gestanden sei, nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer sich - wie in der Beschwerde behauptet - "nicht einmal im bescheidensten Umfang" von ihm benötigte Sachgüter und Leistungen habe verschaffen können, trifft somit im Hinblick darauf, dass ihm im fraglichen Zeitraum beschränkte Geldmittel sehr wohl zur Verfügung standen, nicht zu. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Bedarfsgegenstände der Beschwerdeführer noch benötigt hätte, und inwiefern er bei einer Beschaffung solcher Gegenstände mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag nicht das Auslangen hätte finden können.
In dem für den Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling maßgeblichen § 186 Abs. 5 StPO wird der Behörde die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. September 1998, Zl. 97/20/0597, näher ausgeführt hat, sind der gesetzlichen Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Geht man demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer durch die Bestimmung des § 186 Abs. 5 StPO kein durchsetzbarer Rechtsanspruch eingeräumt wird, sondern er lediglich auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Sinne des § 122 StVG verwiesen wird, so konnte er insoweit durch den Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher aus den im zitierten Erkenntnis vom 10. September 1998, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, angeführten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
2. Zur Vorführung vor die Vollzugskommission, Betätigung der Signalanlagen in den Hafträumen und zum Aushängen der WC-Türe
Auf Grund der mittlerweile erfolgten Haftentlassung des Beschwerdeführers richtete der Verwaltungsgerichtshof am 9. Dezember 2002 die Anfrage an den Beschwerdeführer, ob sich dieser durch den angefochtenen Bescheid noch in seinen Rechten verletzt fühle. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der für seine Äußerung vom Verwaltungsgerichtshof gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben und damit ein ungeachtet der Haftentlassung aufrechtes, konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht behauptet.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist mangels gegenteiliger Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern eine Entscheidung über die Beschwerde in Bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte Vorführung vor die Vollzugskommission, das behauptete verspätete Reagieren der Justizwachebeamten auf die Betätigung der Signalanlagen im Haftraum des Beschwerdeführers und das Aushängen der dort befindlichen WC-Türe nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dessen rechtliche Position noch in irgendeiner Weise zu seinen Gunsten beeinflussen könnte (vgl. zur Gegenstandslosigkeit nach Haftentlassung etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2001, Zl. 2000/20/0093, betreffend eine im Zusammenhang mit dem Bezug von Bedarfsgegenständen während der Strafhaft erhobene Beschwerde).
Die Beschwerde war in Bezug auf die oben angeführten Sachverhalte daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 und § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die Beschwerde wäre hinsichtlich der von der Einstellung betroffenen Punkte zum Teil erfolgreich gewesen. Wien, am 3. Juli 2003
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200147.X00Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012