Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Eheverfehlungen (hier: ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern) zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beurteilt werden, wie dies bei gleichartigen Verfehlungen in einer Ehe wäre, die zumindest noch von einem Teil als intakt empfunden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057389Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019