Norm
EO §381 Abs1 CRechtssatz
Durch den Umstand fremder Staatsbürgerschaft und einer bestimmten (dem dortigen Regime genehmen) politischen Überzeugung allein ist noch nicht dargetan, daß die Vollstreckung im Ausland erfolgen müßte (vor allem, wenn es sich um Personen handelt, die ihren Wohnsitz seit längerer Zeit im Inland haben).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005238Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00715_8200000_001