Norm
StGB §83Rechtssatz
Am Körper verletzt, wer in die leibliche Unversehrtheit eines andern nicht ganz unerheblich eingreift und einen Erfolg verursacht, der allgemein, dh im gewöhnlichen Sprachgebrauch des täglichen Lebens, als Wunde bezeichnet wird. Darnach sind Hautabschürfungen Verletzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092539Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0130OS00135_8200000_001