RS OGH 1982/9/23 7Ob703/82, 1Ob35/89, 1Ob625/94, 1Ob598/95, 7Ob182/02v, 5Ob133/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1982
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Norm

ABGB §364 Abs1 A
ABGB §523 Ca

Rechtssatz

Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 703/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 703/82
  • 1 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 35/89
    nur: Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, daß er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte. (T1); Beisatz: Es besteht jedoch keine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes". (T2) Veröff: SZ 63/3
  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/145
  • 1 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 598/95
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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