Norm
ABGB §364 Abs1 ARechtssatz
Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012129Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010