Norm
ABGB §179aRechtssatz
Die Bewilligungsvoraussetzungen der Adoption hat ausschließlich das Gericht zu beurteilen, der Aufsichtsbehörde der Standesämter kommt insoweit eine Befugnis zur Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit und demgemäß auch eine Rechtsmittelbefugnis nicht zu; dies gilt auch für die (den Vertragsinhalt betreffende) Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006821Dokumentnummer
JJR_19820925_OGH0002_0010OB00699_8200000_001