Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltende Besprechung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018