Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepaßt ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln mißachtet werden, haftet der Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023396Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008