RS OGH 1982/9/28 5Ob582/82, 3Ob309/97f, 5Ob182/99x

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Veröffentlicht am 28.09.1982
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepaßt ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln mißachtet werden, haftet der Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023396

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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