Norm
StGB §136Rechtssatz
Das bloße Anlassen des Motors allein, ohne daß mit Fahrzeug eine auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeuges und kann daher (allenfalls) nur als Versuch gewertet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011