Index
E1E;Norm
11992E073B EGV Art73b Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/14/0164 B 27. August 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2004/15/0105 B 28. Jänner 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des W in E, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 3. Juli 2000, Zl. RV 231/1- 6/99, betreffend Sicherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zur hg. Beschwerde 99/14/0164 mit Beschluss vom 27. August 2002 angerufen worden ist, ausgesetzt.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beschwerdeverfahren 99/14/0164, betreffend Einkommensteuer auf Grund von Auslandsdividenden, dem Gerichtshof für Europäische Gemeinschaften nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen Art. 73b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 73d Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 EG) einer Regelung entgegen, wie sie § 97 Abs. 1 und 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 4 EStG 1988 vorsieht, nach welcher der Steuerpflichtige bei Dividenden aus inländischen Aktien wählen kann, ob er sie bei einer pauschalen und endgültigen Besteuerung dem Steuersatz von 25% unterwirft oder ob er sie mit einem Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes versteuert, während Dividenden aus ausländischen Aktien stets mit dem normalen Einkommensteuersatz versteuert werden?
2. Ist für die Beantwortung der Frage 1. die Höhe der Besteuerung des Einkommens der Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in dem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem Drittstaat, an welcher die Beteiligung besteht, von Bedeutung?
3. Falls Frage 1. bejaht wird: Kann der dem Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) entsprechende Zustand dadurch herbeigeführt werden, dass die Körperschaftsteuer, die von Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat entrichtet wird, anteilig auf die österreichische Einkommensteuer des Dividendenbeziehers angerechnet wird?
Hintergrund dieser Anfrage ist die Rechtslage, dass Inlandsdividenden, die von natürlichen Personen als Gesellschafter empfangen werden, endbesteuerungsfähig sind bzw. nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz erfasst werden, während für Auslandsdividenden eine Vollbesteuerung vorgesehen ist. Diese Rechtslage gilt - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist -
auch für sonstige Bezüge aus Aktien (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988). Im vorliegenden Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Ausschüttungen einer in der Schweiz situierten Kapitalgesellschaft erhalten hat und diese mangels Begünstigungsvorschrift als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Österreich - anders als Ausschüttungen von im Inland situierten Kapitalgesellschaften - der Vollbesteuerung unterlägen.
Die Frage, ob innerstaatliches Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären und sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorzugehen ist.
Wien, am 3. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150137.X00Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011