Norm
ABGB §6Rechtssatz
Unter Veräußerung ist im weiteren Sinn ein auf die Übertragung oder die Belastung eines Rechtes gerichtetes REchtsgeschäft unter Lebenden, im engeren Sinn die gänzliche Übertragung einer Sache oder eines Rechtes, nicht aber ein Rechtsübergang kraft Erbrechtes zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008894Dokumentnummer
JJR_19820929_OGH0002_0050OB00009_8100000_003