Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, welche Teile der Bundesstraße im Unfallsbereich zur Unfallszeit als Fahrbahn im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 StVO anzusehen waren, ist von den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen auszugehen, wie sie sich den Verkehrsteilnehmern damals darstellten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073206Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00059_8200000_002