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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 7. September 1998, Zl. Jv 2159-16 I/98, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Ablehnung der Aufhebung einer Abmahnung und Regelung der Bewegung im Freien),
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Regelung der Bewegung im Freien als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die unterbliebene Aufhebung einer Abmahnung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgung der Anordnung, keine Eingaben für andere Häftlinge zu verfassen, richtet, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Der Beschwerdeführer befand sich im Juli und August 1998 auf Grund einer damals noch nicht rechtskräftigen Verurteilung in der Justizanstalt Wels in Untersuchungshaft. Die Strafhaft des Beschwerdeführers endete am 26. Dezember 1999. Nach der daran anschließenden Verbüßung einer Verwaltungsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2000 aus der Haft entlassen.
2.1. Am 28. Juli 1998 verfasste der Beschwerdeführer für einen anderen Strafgefangenen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da dies einen Verstoß gegen eine davor ergangene Anordnung des Anstaltsleiters, wonach der Beschwerdeführer (der vor seiner Inhaftierung als Rechtsanwalt tätig gewesen war) keine Schriftstücke für Mithäftlinge verfassen durfte, bedeutet habe, erteilte der Leiter der Justizanstalt dem Beschwerdeführer eine Abmahnung gemäß § 108 Abs. 1 StVG.
Am 4. August 1998 begehrte der Beschwerdeführer beim Anstaltsleiter die Aufhebung dieser Abmahnung und deren "Tilgung" mit folgender Begründung:
"Kürzlich erteilten Sie (gemeint: der Anstaltsleiter) eine Abmahnung wegen angeblichen Verstoßes gegen eine von Ihnen ausgesprochene Weisung. Dazu halte ich fest, dass ich meinen Rechtsstandpunkt, jene sei unzulässig, wahrte. Nunmehr hat sich ergeben, dass ich gar nicht verstoßen habe, handelte ich doch mit richterlicher Ermächtigung. Bei der Anhörung des Mithäftlings A, bei der ein Dolmetsch anwesend war, sodass Missverständnisse auszuschließen sind, fragte der Vorsitzende, ob Herr A Beschwerde erheben wolle, antwortete dieser sinngemäß, wie er und vor allem wer, das machen solle. Darauf fragte der Vorsitzende, ob es denn (in der JA (Justizanstalt)) niemanden gäbe, der helfen könnte, antwortete der Entlassungswerber mit meinem Namen, worauf der Vorsitzende meinte, ich könne das schon.
Ich begehre daher die Aufhebung und Tilgung der von Ihnen ausgesprochenen Abmahnung."
Anlässlich eines Rapportes am 6. August 1998 gab der Anstaltsleiter diesem Antrag nicht Folge.
2.2. Am 6. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Anstaltsleiter, dass die Regelung hinsichtlich der ihm vom Anstaltsarzt verordneten zusätzlichen Stunde Bewegung im Freien an arbeitsfreien Tagen derart abgeändert werde, dass sie von 7.45 Uhr bis 8.45 Uhr stattfinde, weil die Bewegung dann zusammen mit anderen Häftlingen erfolgen könne. Auch dieser Antrag wurde anlässlich des Rapportes am 6. August 1998 abgelehnt.
2.3. Am 7. August 1998 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung dieser Anträge Beschwerde an die belangte Behörde und führte darin u.a. aus:
"Beim Rapport am 06.08.1998 wurde beiden Anträgen nicht stattgegeben, ohne dass der Bestimmung des § 22 Abs. 1, 4 StVG entsprochen worden wäre. Es wird daher ob dieser Versäumnisse einerseits, inhaltlich andererseits,
Beschwerde
erhoben und
beantragt,
den ursprünglichen Anträgen stattzugeben und die Gesetzesverletzung festzustellen."
3. Mit Schreiben vom 4. September 1998 legte der Anstaltsleiter diese Beschwerde der belangten Behörde samt einer Stellungnahme vor. In dieser Stellungnahme führte der Anstaltsleiter unter anderem aus, Häftlingen, die nicht lesen oder schreiben könnten, sei gemäß § 89 Abs. 3 StVG durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten. Die Verschiebung der dem Beschwerdeführer vom Anstaltsarzt verordneten zusätzlichen Stunde Bewegung im Freien an arbeitsfreien Tagen habe stattgefunden, weil der Beschwerdeführer laufend Eingaben für andere Insassen geschrieben habe. Die Bestimmungen des § 22 StVG über die Behandlung der Strafgefangenen seien anlässlich des Rapportes am 6. August 1998 nicht verletzt worden, weil der Beschwerdeführer "mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung seines Ehrgefühls und der Menschenwürde behandelt wurde". Auch sei der Beschwerdeführer ausführlich über die Gründe der Ablehnung seines Ansuchens belehrt worden.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. September 1998 gab der Präsident des Landesgerichtes Wels (die belangte Behörde) der Beschwerde vom 7. August 1998 nicht Folge und begründete diese Entscheidung wie folgt:
Zur Abmahnung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des § 98 (gemeint: § 89) Abs. 3 StVG nicht ausschließe, dass einem des Lesens und Schreibens unkundigen Strafgefangenen durch einen Mitgefangenen Hilfe geleistet werde. Daher sei die von einem Richter des Strafvollzugsgerichtes getätigte Aussage, der Beschwerdeführer könne dem betroffenen Mitgefangenen bei der Verfassung einer Eingabe helfen, grundsätzlich richtig. Dem Richter sei jedoch offensichtlich unbekannt gewesen, dass der Anstaltsleiter dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt hatte, keine Schriftstücke für andere Häftlinge zu verfassen. Diese Weisung sei in § 184 StPO begründet gewesen und sei bereits Gegenstand einer (anderen) Beschwerde des Untersuchungshäftlings (Jv 1433-16 I/98). Gegen diese Anordnung des Anstaltsleiters habe der Beschwerdeführer verstoßen, sodass in der Abmahnung kein Verstoß gegen die Bestimmungen des StVG zu erblicken sei.
Zur Bewegung im Freien vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum, in welchem die Bewegung durchzuführen sei, zustehe. Es stehe vielmehr im Ermessen des Anstaltsleiters, die Bewegung im Freien unter Berücksichtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt zu gestalten.
Eine Verletzung des § 22 Abs. 1 und 4 StVG über die Behandlung der Strafgefangenen sei (aus im Bescheid näher dargestellten Gründen) beim Rapport am 6. August 1998 nicht erfolgt.
5. Mit der oben (4.) erwähnten Beschwerde gegen die Anordnung des Anstaltsleiters, dass der Beschwerdeführer keine Eingaben für andere Häftlinge verfassen dürfe, hatte der Beschwerdeführer bereits die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung geltend gemacht. Er hatte in dieser Beschwerde (vom 5. Mai 1998) beantragt, die Anordnung aufzuheben und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Über diese Administrativbeschwerde hatte der Präsident des Landesgerichtes Wels mit Bescheid vom 22. Mai 1998, Zl. Jv 1433- 16 I/98, entschieden und hatte der Administrativbeschwerde - rechtskräftig - keine Folge gegeben.
6. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den oben
(4.) angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1998 und macht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die unterbliebene Aufhebung bzw. Tilgung der Abmahnung und das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer beantragten Abänderung der Hofgangsregelung geltend.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Zur Abmahnung wegen des Verfassens von Eingaben für Mithäftlinge
1.1. Über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge ordnet § 183 StPO (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000) an, dass auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden sind, es sei denn, dass in der Strafprozessordnung etwas anderes bestimmt ist. Die Strafprozessordnung enthält keine - im Sinne des § 183 StPO - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des Strafvollzugsgesetzes nicht aus. Demgemäß ist der zehnte Unterabschnitt ("Ordnungswidrigkeiten") des StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 97/20/0760 mwN; zuletzt im Zusammenhang mit der Gehorsamspflicht das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344; zu beachten ist aber auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, wobei sich der Verfassungsgerichtshof darauf gestützt hat, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen").
1.2. Über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 108 StVG:
"108. (1) Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch einen Aufsicht führenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
(2) Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
(3) ..."
Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen gemäß § 109 StVG nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht: der Verweis; die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen; die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld, Fernsehempfang, Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche; die Geldbuße und der Hausarrest.
Gemäß § 120 Abs. 1 erster Satz StVG können sich die Strafgefangenen - und ebenso die Untersuchungshäftlinge - gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das Verfahren bei Beschwerden regelt § 121 StVG.
1.3. Bei § 108 Abs. 2 StVG handelt es sich um eine zum Teil dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit vorsieht (vgl. Kunst, Strafvollzugsgesetz (1979) 186); in diesem Falle "hat es bei der Abmahnung sein Bewenden."
Im Fall der Anwendung des § 108 Abs. 2 StVG sind mit der dem Häftling zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit regelmäßig keine weiteren Folgen verbunden. Lediglich im Falle der Nichtverrichtung einer dem Strafgefangenen zugewiesenen Arbeit stellt die aus diesem Grund erfolgte Abmahnung eine Voraussetzung der nachfolgenden Bestrafung wegen der allenfalls weiterhin gegebenen Verweigerung der Arbeitsverrichtung dar. Da die Abmahnung nach § 108 Abs. 2 StVG nicht mit Bescheid erfolgt, ist sie auch nicht unmittelbar mit der Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG vergleichbar. Eine Aufhebung oder Tilgung einer Abmahnung ist im StVG nicht vorgesehen.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage handelt es sich bei der Abmahnung eines Strafgefangenen nach § 108 Abs. 1 StVG (wie im Übrigen auch bei der zuletzt erwähnten Ermahnung) nicht um eine Strafe.
1.4. Mit seinem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom 4. August 1998 begehrte der Beschwerdeführer "die Aufhebung und Tilgung" der Abmahnung. In seiner Administrativbeschwerde vom 7. August 1998 beantragte er (u.a.) in Bezug auf seine Abmahnung nur, seinen "ursprünglichen Anträgen stattzugeben". Der weitere in dieser Beschwerde gestellte Antrag auf Feststellung der "Gesetzesverletzung" bezog sich nach dem eindeutigen Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen in diesem Schreiben (vgl. oben I.2.3.) auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoß des Anstaltsleiters gegen die Vorschriften über die Behandlung der Strafgefangenen gemäß § 22 Abs. 1 und 4 StVG. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht geltend gemacht und den Bescheid daher im Hinblick auf die Behandlung des Beschwerdeführers beim Rapport am 6. August 1998 unbekämpft gelassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher im gegebenen Zusammenhang ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung bzw. Tilgung der ausgesprochenen Abmahnung.
Da eine solche Aufhebung oder Tilgung der - gar keine Strafe darstellenden - Abmahnung im Strafvollzugsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. oben II.1.3.), kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie der Administrativbeschwerde vom 7. August 1998 in Bezug auf die beantragte Aufhebung bzw. Tilgung der Abmahnung keine Folge gegeben hat.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die unterbliebene Aufhebung der Abmahnung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgung der Anordnung, keine Eingaben für andere Häftlinge zu verfassen, richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Abänderung der Regelung der Bewegung im Freien
2.1. Mit seinem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom 6. August 1998 hat der Beschwerdeführer eine Abänderung der Regelung der Bewegung im Freien angestrebt. Mit der (mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen) Administrativbeschwerde vom 7. August 1998 hat er auch diesbezüglich nur die Stattgebung seiner "ursprünglichen Anträge" begehrt (vgl. zum Inhalt dieser Administrativbeschwerde bereits oben II.1.4.). Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2000 aus der Haft entlassen.
Auf Grund der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof daher mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt fühle. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Anfrage nicht Stellung genommen.
Da die mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Administrativbeschwerde nur auf eine Abänderung einer während der Haft getroffenen Regelung für den Hofgang des Beschwerdeführers gerichtet war, ist für den Verwaltungsgerichtshof - in Ermangelung gegenteiliger Ausführungen zu der an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage - nicht ersichtlich, inwieweit ungeachtet dessen Entlassung aus der Haft noch ein konkretes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünde.
Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die Beschwerde wäre in Bezug auf die Regelung der Bewegung im Freien auf Grund hier nicht näher darzustellender Begründungsmängel erfolgreich gewesen.
Wien, am 3. Juli 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998200589.X00Im RIS seit
01.08.2003