Norm
BodenmarkierungsV §22 Abs4Rechtssatz
Die Bodenmarkierung nach § 22 Abs 4 BodenmarkierungV (doppelter Abbiegepfeil) zeigt an, daß der gekennzeichnete Fahrstreifen sowohl von Fahrzeuglenkern, die auf der Unfallskreuzung nach links abzubiegen beabsichtigen, als auch von solchen, die erst auf der folgenden zweiten Kreuzung nach links abzubiegen beabsichtigten, zu befahren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053101Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00177_8200000_001