Norm
ZPO §399Rechtssatz
Der Erschienene hat die Wahl, ob er einen Antrag nach § 399 ZPO (stellt bzw) aufrecht erhält (und damit ein rasches Ende des Rechtsstreites anstrebt) oder ob er den Antrag zurückzieht, um sich die Möglichkeit eines seinem bisherigen Vorbringen widersprechenden Vorbringens offenzuhalten (vgl Fasching III 633 f Anmerkung zu § 399 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041054Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00179_8200000_001