Norm
StVO §2 Abs1 Z1Rechtssatz
a) Während als Straße im Sinne der StVO eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gilt (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO), ist Fahrbahn nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Die beiden Begriffe sind daher nicht gleichzusetzen, weil die Straße die weitere, die Fahrbahn dagegen der engere Begriff ist. Es ist somit Fahrbahn vielfach nur ein Teil der Straße, und zwar der für den Fahrzeugverkehr bestimmte, während die Straße nicht immer Fahrbahn sein muß.
b) Wenn daher ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation dieses Teiles als Straße nicht mehr besteht.
VwGH vom 25.05.1970, 1469/68; Veröff: ÖVA 1970,171 = ÖJZ 1971,24 (nur Pkt b)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073100Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00059_8200000_001