Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
§19 WEG 1975 regelt nur die Tragung der Aufwendungen für die Liegenschaft (einschließlich der Beiträge zur Rücklage) im Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern, nicht aber deren Haftung hierfür im Außenverhältnis gegenüber Dritten, die sich vielmehr nach allgemeinem bürgerlichen Recht bzw nach Handelsrecht bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0082947Dokumentnummer
JJR_19821005_OGH0002_0050OB00045_8200000_002