Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Jeder Ehegatte ist verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um sich seine eheliche Gesinnung zu erhalten; er ist in der Regel dafür verantwortlich, daß seine eheliche Gesinnung nicht schwindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056352Dokumentnummer
JJR_19821005_OGH0002_0050OB00714_8200000_001