Norm
EO §37 BRechtssatz
Der nach § 37 EO Widersprechende muß, um die Verteilung des für die Gegenstand des Widerspruchs bildenden Sachen erzielten Erlöses zu verhindern, Klage nach § 37 EO zwar gegen alle auf die Sachen Exekution führenden betreibenden Gläubiger (bzw. sonstige Pfandgläubiger bzw Buchberechtigte) erheben, er muß aber nicht eine gemeinsame Klage gegen alle diese Anspruchsberechtigten erheben, sondern er kann vielmehr jeden auch einzeln klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001062Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00132_8200000_001