Norm
AußStrG §125 BRechtssatz
Keine Nichterledigung des den Kern der Erbsrechtsklage bildenden Begehrens ist es, wenn die Gültigkeit der vom Klagebegehren bezeichneten letztwilligen Verfügung zugunsten der Beklagten unerörtert bleibt, weil dem Erbrechtskläger wegen Hinfälligkeit seiner eigenen Berufung zum Erben die Anfechtungsbefugnis abzusprechen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007964Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00762_8200000_001