RS OGH 1982/10/6 3Ob156/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EO §212
EO §213 IIA
EO §213 IIC
EO §213 V

Rechtssatz

Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. Dies auch, um den bei der Verteilungstagsatzung Erschienenen die Gelegenheit zu verschaffen, vom Sachverständigen allenfalls Aufklärung über die Rechenvorgänge zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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