Norm
EO §212Rechtssatz
Schon im Verlauf der Verteilungstagsatzung ist nicht nur anzugeben, welche Forderungen berücksichtigt werden sollen, sonder auch, aus welchen Massenteilen dies geschehen soll. Denn erst dann kann von den einzelnen Teilen an der Verteilung ob sie zur Wahrung ihrer Rechte Widerspruch erheben müssen. Zu dieser Verteilungstagsatzung kann auch ein Rechnungssachverständiger beigezogen werden. Dies auch, um den bei der Verteilungstagsatzung Erschienenen die Gelegenheit zu verschaffen, vom Sachverständigen allenfalls Aufklärung über die Rechenvorgänge zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003059Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012