RS OGH 1982/10/6 3Ob91/82 (3Ob92/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

AusvV §1
EO §355 XIV
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß § 2 AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 91/82
    Veröff: ÖBl 1983,147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004503

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00091_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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