Norm
AusvV §1Rechtssatz
Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß § 2 AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004503Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00091_8200000_001