Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Der Umstand, daß der eine Teil den monatlichen Mietzins für die Ehewohnung bezahlt und die Kosten für Strom, Radio und Fernsehen sowie die Heizkosten trägt, begründet für sich allein mit Rücksicht auf die vollständige Trennung der Wirtschaftsführung der Ehegatten im übrigen - getrennte Anschaffung von Lebensmittel, getrennte Zubereitung der Mahlzeiten, getrennte Versorgung der Wäsche - noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057010Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_004