Norm
EO §213 Abs2 VRechtssatz
Aus § 213 Abs 2 EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des § 182 ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012