RS OGH 1982/10/6 3Ob156/81

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EO §213 Abs2 V

Rechtssatz

Aus § 213 Abs 2 EO ergibt sich eine Verfahrensleitungspflicht des Richters bei der Verteilungstagsatzung im Sinne des § 182 ZPO. Der Richter darf sohin einen Widerspruch wegen ungenügender Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht nicht ab- oder zurückweisen bzw unberücksichtigt lassen, wenn er nicht - erfolglos - auf die Vervollständigung des tatsächlichen Vorbringens hingewirkt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei anwaltlicher Vertretung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 156/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 156/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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