Norm
StVO §1 Abs1Rechtssatz
Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichem Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Aus dem allgemeinen Umstand, dass eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf (zum Beispiel nur Personenkraftwagen, nur Anrainer oder nur Behördefahrzeuge), kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichem Verkehr handelt.
VwGH vom 04.12.1972, 11/72; Veröff: EvBl 1973/294 S 446
GlRS VwGH vom 10.03.1977, 227/76; Veröff: ZfV 1977/1485 S 439
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014