Norm
ABGB §578Rechtssatz
Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muß daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd § 578 ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021