Norm
EheG §50Rechtssatz
Bei dem Tatbestand nach § 50 EheG liegen - ebenso wie bei den Tatbeständen nach den §§ 51 und 52 EheG - medizinische Tatsachen vor, aus denen juristische Folgerungen gezogen werden sollen. Das Schwergewicht der Entscheidung liegt in diesen Fällen nicht beim Richter, sondern beim Arzt. Das medizinische Gutachten ist in einem solchen Fall die wichtigste Grundlage des Urteils.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056567Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00642_8200000_001