Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Durch einen das Besuchsrecht regelnden Vergleich entsteht kein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch, da in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind. Die daher gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll, sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013