RS OGH 1982/10/6 3Ob617/82, 9ObA132/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §419 C

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über ein Teilbegehren (hier: Scheidung gemäß § 49 bzw § 55 Abs 3 EheG) nur in den Gründen statt (abweisend) im Spruche entscheiden, dann hat der Kläger sowohl die Möglichkeit, hinsichtlich der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Berichtigung bzw Ergänzung des Urteiles als auch die Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041714

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten