Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Haben die Vorinstanzen über ein Teilbegehren (hier: Scheidung gemäß § 49 bzw § 55 Abs 3 EheG) nur in den Gründen statt (abweisend) im Spruche entscheiden, dann hat der Kläger sowohl die Möglichkeit, hinsichtlich der unvollständigen Erledigung der Sachanträge die Berichtigung bzw Ergänzung des Urteiles als auch die Urteilskorrektur durch Rechtsmittel zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041714Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_001