Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Von einer Wohnungsgemeinschaft kann nicht die Rede sein, wenn die Streitteile im wesentlichen vollständig getrennt leben und jeder persönliche Kontakt - etwa anläßlich des Kochens in der von beiden Parteien benützten Küche - zu Streitigkeiten und wechselseitigen Beschimpfungen führt und sich offensichtlich darin erschöpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056937Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_003