RS OGH 1982/10/6 3Ob617/82

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Von einer Wohnungsgemeinschaft kann nicht die Rede sein, wenn die Streitteile im wesentlichen vollständig getrennt leben und jeder persönliche Kontakt - etwa anläßlich des Kochens in der von beiden Parteien benützten Küche - zu Streitigkeiten und wechselseitigen Beschimpfungen führt und sich offensichtlich darin erschöpft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 617/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 617/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056937

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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