Norm
StGB §34 Z7Rechtssatz
"Unbesonnenheit" setzt nicht nur voraus, daß das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, daß der Tat keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091026Dokumentnummer
JJR_19821007_OGH0002_0120OS00124_8200000_001