Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Vom absoluten Anwaltszwang (§ 27 Abs 1 ZPO) ist die Beklagte als Rechtsanwalt auch dann ausgenommen, wenn die Rechtsanwaltschaft nach § 17 DSt eingestellt ist, solange sie nicht freiwillig auf ihr Amt verzichtet hat, kraft Gesetzes die Befähigung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat oder durch Disziplinarerkenntnis von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035658Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008