Norm
ASVG §11Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ASVG über das Erlöschen der Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zeigt, daß die Ansicht, das Fehlen der Abhängigkeit der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe der Annahme einer nur durch den Entgeltanspruch bestimmten Dauer der Pflichtversicherung entgegen, verfehlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083696Dokumentnummer
JJR_19821012_OGH0002_0040OB00119_8200000_003