Norm
AngG §29 Abs1 IRechtssatz
Im Falle des Anspruches auf eine Kündigungsentschädigung infolge einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmer endet dessen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, so daß auch die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, sohin mit dem Ende jenes Zeitraumes endet, für den der entlassene bzw ausgetretene Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung erhält. Dies hat aber die Beitragspflicht im Sinne der §§ 44 ff ASVG für diesen Zeitraum zur Folge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Beendigung, VersicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028264Dokumentnummer
JJR_19821012_OGH0002_0040OB00119_8200000_002