Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Eine Änderung der Voraussetzungen oder des Umfanges eines Versorgungsanspruches zum Nachteil des beklagten Ehegatten im Falle der Ehescheidung ist nicht schon deshalb ein für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG unbeachtlicher Umstand, weil der Versorgungsanspruch pensionsrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Natur ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057463Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00634_8200000_003