RS OGH 1982/10/13 6Ob9/82, 6Ob5/92, 6Ob105/06v, 6Ob275/07w, 6Ob224/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

AnerbenG §18 Abs4
Krnt HöfeG §22 Abs2
Tir HöfeG §25 Abs5

Rechtssatz

Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 9/82
    Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128
  • 6 Ob 5/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 5/92
    Veröff: SZ 65/33
  • 6 Ob 105/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 105/06v
    Vgl auch
  • 6 Ob 275/07w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 275/07w
    Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Tir HöfeG; § 22 Abs 2 Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T1); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T2); Veröff: SZ 2008/177
  • 6 Ob 224/09y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 224/09y
    Vgl; nur: Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach § 10 AnerbenG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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