Norm
AnerbenG §18 Abs4Rechtssatz
Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013