Norm
StVO §43Rechtssatz
Gemäß § 43 StVO hat die Behörde unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen den Straßenbenützern durch Verordnung ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Dazu gehört auch die Anordnung, daß an einer Kreuzung dem Querverkehr Vorrang zu geben ist (MGA StVO 6. Auflage § 43 Anmerkung 7).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075265Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0080OB00218_8200000_002