Norm
StPO §312Rechtssatz
Die Hauptfrage muß nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort bezeichneten näheren Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen, also (auch) hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100765Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0120OS00118_8200000_002