Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes für bedenklich hielt und sie (ohne Beweiswiederholung) nicht übernahm, weil es sie für nicht entscheidungswesentlich hielt, so vermag diese Vorgangsweise den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO keineswegs zu begründen, sondern nur das Vorliegen des Revisionsgrundes des § 503 Z 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043381Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0080OB00120_8200000_001