RS OGH 1982/10/14 8Ob218/82, 2Ob15/01x

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Veröffentlicht am 14.10.1982
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Norm

StVO §43

Rechtssatz

Die der Aufstellung der Verkehrszeichen zugrundeliegende (mit der Aufstellung kundgemachte und in Kraft getretene) Verordnung tritt nicht dadurch außer Kraft, daß das ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde durch äußere Gewalteinwirkung (hier offenbar infolge eines Verkehrsunfalles bei dem es aber sichtbar und als Verkehrszeichen erkennbar blieb) beschädigt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075240

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0080OB00218_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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