Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (so schon 12 Os 110/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097527Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0130OS00117_8200000_002